Satzung

Aus der Satzung

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
      und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
      Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Projekten und Maßnahmen
      zur Linderung der Not psychisch Kranker und ihrer unmittelbar
      betroffenen Angehörigen.

(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Hilfen zur Bereitstellung von Wohnraum für betreutes Wohnen:
    - Zuschüsse für Bau und Erwerb von Wohnraum.
    - Mietbeihilfen.
    - Kautionen.

b) Hilfe in besonderen familiären Notlagen:
    - Beihilfen zur Betreuung und Pflege von psychisch Kranken.
    - Beihilfen zu Erholungs- und/oder Heilmaßnahmen für psychisch
      Kranke und ihre unmittelbar betroffenen Angehörigen.

c) Unterstützung von Maßnahmen zur sozialen Integration:
    - Zuschüsse an psychisch Kranke bei Arbeitstraining oder betreutem
      Arbeiten.
    - Zuschüsse für betreute Maßnahmen zur Freizeitgestaltung für
      psychisch Kranke.

§ 3 Stiftungsvermögen

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
     Ihm wachsen weitere Zuwendungen der Stifterin sowie Dritter zu, die
     zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden
     Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.